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AGB

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der EKPRINT für Unternehmer
 
 
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1)
Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der EKPRINT, In den  Wingerten 25, 64291 Darmstadt (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ oder  „wir“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser  Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde (im Folgenden auch „Auftraggeber“  oder „Sie“ genannt) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Unternehmer  ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige  Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in  Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit  handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine  Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu  erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
 
(2)
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
 
(3)
Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen  Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Dies gilt  auch für Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen  (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen).
 

 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1)
Die Darstellung und Angebote unserer Produkte auf unserer Webseite, in  Prospekten oder sonstigen Medien erfolgt zu Informationszwecken und  stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
 
(2)
Ihre Bestellung über unsere Webseite stellt hingegen ein verbindliches  Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Indem Sie auf der  Bestellübersicht auf »Zahlungspflichtig bestellen« klicken, erklären Sie  verbindlich, zu den auf der Webseite und in diesen AGB genannten  Konditionen die von Ihnen ausgewählte(n) Ware(n) bestellen und den  angegebenen Preis zahlen zu wollen.
 
(3)
Wenn Sie über unsere Webseite bestellt haben, erhalten Sie zunächst eine  Empfangsbestätigung per E-Mail, um Ihnen mitzuteilen, dass wir Ihre  Bestellung empfangen haben. Die Empfangsbestätigung stellt noch nicht  unsere Annahme Ihres Angebots auf Abschluss eines Vertrages dar.
 
(4) Ein verbindlicher Vertrag kommt unabhängig davon, ob Ihre Bestellung  über unsere Webseite oder außerhalb unserer Webseite erfolgt, erst dann  zustande, wenn Sie nach der Aufgabe Ihrer Bestellung eine  Bestellbestätigung von uns in Textform erhalten haben.
 
(5) Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss sind  unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern  müssen durch eine Vereinbarung in Textform bzw. die Bestellung über das  Internet in der vorgegebenen Bestellmaske bestätigt werden.
 
(6) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnahme von  Geschäftsführern und Prokuristen, nicht das Recht, hiervon abweichende  mündliche Vereinbarungen zu treffen.



§ 3 Preise
(1)
Alle von uns auf unsere Homepage (www.ekprint.de) genannten Preise gelten in Verbindung an Zahlungsvereinbarung: Vorkasse (Siehe dazu §11 Zahlung).
Bei Zahlungen auf Rechnung können die Preise zur Online Preisen abweichen.

(1 a)
Alle von uns genannten Preise sind Endpreise in Euro und enthalten die  gesetzliche Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich Nettopreise angegeben  und die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen wird. Unsere Preise beinhalten  innerhalb Deutschlands die Verpackung und den Versand (mit Ausnahme der  Samstagszustellung sowie vom Auftraggeber geforderter spezieller  Versandarten). Die Höhe der im Einzelnen geltenden Versandkosten  entnehmen Sie bitte unserer Webseite. Bei Warenlieferungen außerhalb der  Europäischen Union und der Schweiz können darüber hinaus Einfuhrabgaben  (Zölle) und weitere Kosten anfallen; diese sind von Ihnen zu tragen.
 
(2)
Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen der vom Auftraggeber für  die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten verlangt  oder ähnliche Zusatzarbeiten veranlasst, wird der Auftragnehmer diese  Arbeiten nur nach gesonderter Absprache mit dem Auftraggeber gegen  Erstattung des hierdurch verursachten Mehraufwands durchführen.
 
(3)
Notwendige Vorarbeiten, insbesondere an den gelieferten oder  übertragenen Daten können vom Auftragnehmer ohne Rücksprache mit dem  Auftraggeber selbstständig ausgeführt werden, wenn diese Vorarbeiten zur  Einhaltung eines Fixtermins beitragen oder im wirtschaftlichen  Interesse des Auftraggebers liegen. Die Höhe der Kosten für solche  Vorarbeiten hängen vom zeitlichen Aufwand ab. Übersteigen die hierdurch  entstanden Mehrkosten für den Auftraggeber 34,51 € inkl. Umsatzsteuer,  muss vorab die Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Mehrkosten  eingeholt werden.
 
(4)
Wir sind zur Stornierung von Bestellungen nicht verpflichtet. Sofern wir  die Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber akzeptieren, kann  eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € inkl. Umsatzsteuer durch  den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer bereits  Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die  Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen. Im  Status „Neu“ werden Stornierungen durch den Auftraggeber ohne weitere  Überprüfung durch den Auftragnehmer in der Regel akzeptiert. Nur der  Auftraggeber selbst kann Stornierungen beantragen; diese müssen über  sein Kundenkonto erfolgen.
 
(5)
Wir behalten uns das Recht vor, alle angebotenen Gratis-Produkte (z.B.  Gratis-Visitenkarten) sowie sonstige kostenlosen Produkte ohne Angabe  von Gründen aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit Aufträge dieser  Art ohne vorherige Information des Auftraggebers zu stornieren. Dies  gilt gleichermaßen für alle sonstigen, auch kostenpflichtigen Produkte,  die aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen einen Auftragsrücktritt  aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.
 
 
 
§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
(1)
Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom  Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht  in Textform eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen  dem Auftragnehmer vom Auftraggeber entsprechend den in den  Auftragsformularen angegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt  werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine mangelfreie  Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde  vom Auftragnehmer vorher in Textform ausdrücklich bestätigt. Für die  Richtigkeit der Daten haftet allein der Auftraggeber. Dies gilt auch  dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die  nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
 
(2)
Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art durch den  Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören  auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflichten. Dies  gilt nur dann nicht, wenn die zur Verfügung gestellten Daten  offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbar sind. Der  Auftraggeber ist verpflichtet,
vor der Datenübertragung bzw. vor zur Verfügung Stellung der Daten auf  einem Datenträger Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen, die  dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die  Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der  Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
 
(3)
Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer bekommt, werden von ihm sorgfältig  behandelt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt  der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche  weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare  zur Prüfung der Reklamation können nicht zurückgesandt werden.
 
 
 
§ 5 Lieferung und Leistungszeit
(1)
Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen innerhalb der  auf der Webseite angegebenen Fristen. Voraussetzung für die Einhaltung  der Lieferfristen des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und  ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers.
 
(2)
Bei Lieferverzögerungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind,  wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist  auf zwei Wochen festgelegt. Diese beginnt mit dem Eingang der  Nachfristsetzung beim Auftragsnehmer.
 
(3)
Fixtermine für die Leistungserbringung müssen vom Auftragnehmer als  Fixtermin, Festtermin oder verbindliche Termine in Textform bestätigt  werden, ansonsten haben sie keine Gültigkeit. Kommt es bei Fixterminen  zu einer Terminüberschreitung, so hat der Auftraggeber das Recht zum  sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Werden bis zum Zugang der  Rücktrittserklärung in Textform beim Auftragnehmer Leistungen vom  Auftragnehmer erbracht, können diese berechnet werden. Dies gilt auch  für vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen und Leistungen; es sei  denn, dass der Auftraggeber durch die Berechnung wirtschaftlich  unangemessen benachteiligt wird.
 
(4)
Liegt ein von Seiten des Auftraggebers zu vertretender Annahmeverzug  vor, so hat der Auftragnehmer das Recht, Ersatz für die durch den  Annahmeverzug entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen. Ab dem  Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt alleine der Auftraggeber die Gefahr  der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware  und der Auftragnehmer hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu  vertreten.
 
 
 
§ 6 Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware / höhere Gewalt
(1)
Wenn wir wegen Nichtverfügbarkeit einer Ware oder ihrer Materialien oder  wegen höherer Gewalt die bestellte Ware nicht rechtzeitig oder gar  nicht liefern können, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren  und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
 
(2)
Ist die Lieferung unmöglich oder können wir auch die neue Lieferfrist  nicht einhalten, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn die  Voraussetzungen nach Ziffer § 6 (3) vorliegen. Bereits geleistete  Zahlungen erstatten wir Ihnen in diesem Fall unverzüglich.
 
(3)
Wir können gemäß § 6 (2) vom Vertrag zurücktreten,
 
- wenn ein Lieferant Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig  liefert, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen  hatten, d.h. zum Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses mit uns ein  Lieferauftrag mit dem Lieferanten der Ware bestand, der objektiv gesehen  die Erwartung zuließ,
dass wir Ihnen daraus bei reibungslosem Ablauf die Ware wie vereinbart  werden liefern können, und es sich nicht lediglich um eine kurzfristige  Lieferstörung handelt;
 
 
- im Falle höherer Gewalt, das heißt wenn ein unvorhersehbares und  außergewöhnliches Ereignis die Lieferung nicht nur kurzfristig verzögert  oder unmöglich macht und wir dies nicht mit uns zumutbaren Mitteln  vermeiden können sowie bei Streiks am Produktionsort, Unfällen oder  Unwettern auf den Transportwegen.
 
(4)
Von dem Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer unberührt bleiben unser und  Ihr gesetzliches Rücktrittsrecht, ebenso wie die gesetzlichen  Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der  Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit).
 


§ 6a Periodische Arbeiten
Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine  Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats.  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
 
 
§ 7 Gefahrenübergang – Versand
(1)
Wird die Ware auf Ihren Wunsch hin versandt, geht die Gefahr der  verzögerten Leistung, des Untergangs, des Verlusts oder der  Verschlechterung der Wer sowie die Preisgefahr mit der Auslieferung der  Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (Spediteur,  Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte)  auf Sie über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese  Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen  oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.
 
(2)
Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe  verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand,  dessen Ursache beim Auftraggeber liegt und die der Auftraggeber zu  vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware  versandbereit ist. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall alle nach  Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen  die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1% des  Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem  Auftragnehmer und dem Auftraggeber vorbehalten, einen Nachweis über  weitere oder geringere Lagerkosten zu führen.
 
(3)
Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle  Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes  bestimmt ist.
 
(4)
Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.  Soll die Lieferadresse nachträglich geändert werden, ist eine Zustimmung  und Bestätigung der neuen Lieferadresse durch den Auftragnehmer in  Textform erforderlich.
 
(5)
Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der  Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des  Frachtführers/Spediteurs auf dem Lieferschein quittiert wurde.  Unterbleibt diese Feststellung, so sind alle Schadensersatzansprüche  aufgrund der Beschädigung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen.
 
 

§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
(1)
Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.
 
(2)
Entspricht der gelieferte Gegenstand / die gelieferte Leistung/Ware  nicht der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten  Beschaffenheit oder ist er/sie für die nach dem geschlossenen Vertrag  vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet oder hat  er/sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers  zu erwartenden Eigenschaften, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung  verpflichtet. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der  Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis  angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den weiteren  Voraussetzungen des § 9 verlangen.
 
(3)
Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von  der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die  vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich  beeinträchtigt.
 
(4)
Materialveränderungen, die altersbedingt sind oder aufgrund von  Umweltbedingungen eintreten, stellen keinen Mangel dar. Geringfügige  Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen  Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch  bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen  (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) - auch wenn diese vom  Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt. Produktionsbedingt  kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet  werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie  Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind  hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus  produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und Beschnitt  Toleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können  nicht beanstandet werden.
 
(5)
Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen  hingenommen werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder  Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Hierzu zählen  produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht  aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare  weiterverarbeitender Maschinen sowie Anlaufbögen.
 
(6)
Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab  Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von  Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die  rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft Sie. Sind Sie  Kaufmann, gelten die Regelungen des § 377 HGB.
 
(7)
Mängelansprüche verjähren - vorbehaltlich der Regelung im folgenden Satz  und in § 8 (8) - in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatz-  oder Aufwendungsersatzansprüche Ihrerseits wegen eines Mangels bleiben  durch die vorstehenden Regelungen unberührt und verjähren innerhalb der  gesetzlichen Verjährungsfristen; für solche Schadensersatz- und  Aufwendungsersatzansprüche gelten die Regelungen in § 9.
 
(8)
Die vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistungspflicht gelten nicht  in Fällen, in denen wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware  übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen haben.
 
 

§ 9 Haftung auf Schadensersatz
(1)
Der Auftragnehmer haftet Ihnen bei der Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten – das sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung  des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße  Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren  Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen – (sog. Kardinalpflichten),  auf Aufwendungs- und Schadensersatz (im Folgenden in § 9 gemeinsam  „Schadensersatz“). Soweit die Verletzung der Kardinalpflichten nur  leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben,  Körper oder Gesundheit des Auftraggebers führte, sind  Schadensersatzansprüche der Höhe nach jedoch auf den typischen  vorhersehbaren Schaden beschränkt.
 
(2)
Der Auftragnehmer haftet Ihnen außerdem (i) nach den Vorschriften des  Produkthaftungsgesetzes; (ii) in Fällen des Vorsatzes und (iii) der  groben Fahrlässigkeit, (iv) für die Verletzung des Lebens, des Körpers  oder der Gesundheit; (v) bei Übernahme einer Garantie durch den  Auftragnehmer sowie (vi) in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender  Haftung, jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
 
(3)
Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer –  gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von  Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch den Auftragnehmer, dessen  gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a  BGB oder aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.
 
(4)
Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Auftragnehmers  eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche  Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen  des Auftragnehmers.
 
(5)
Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
(6)
Ihre Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb  der gesetzlichen Verjährungsfristen ab dem gesetzlichen Fristbeginn.
 
 

§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1)
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis  zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem  Auftraggeber vor.
 
(2)
Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang  weiter zu verkaufen. Sie treten uns bereits jetzt alle Forderungen in  Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des  Vergütungsanspruchs ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung erwachsen.  Sie bleiben auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung  ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt  davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht  einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den  vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten und  kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder  Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir  verlangen, dass Sie die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner  bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die  dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Dritten die Abtretung  mitteilen.
 
(3)
Verarbeitet der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, erfolgt die  Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als  Hersteller. Der Auftragnehmer erwirbt an der neuen Sache unmittelbar  Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so  erwirbt der Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache  entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Erwirbt der Auftragnehmer  Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet  der Auftragnehmer dem Auftraggeber sein Eigentum oder seinen  Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung  der vollständigen Zahlung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen  des Auftraggebers verbunden oder vermischt und ist die Sache des  Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, übereignet der Auftraggeber dem  Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend  dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung  vollständiger Zahlung. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache bzw.  die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der  Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt zur Sicherung des  Vergütungsanspruchs die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende  Forderung ab. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an dieser Sache einen  Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Auftraggeber dem Verkäufer  die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.
 
(4)
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf eine Verpfändung oder  Sicherungsübereignung der Ware nicht erfolgen. Sie sind verpflichtet,  uns jede Pfändung, Beschädigung oder jedes Abhandenkommen der Ware  unverzüglich anzuzeigen.
 
 

§ 11 Zahlung
(1)
Als Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse (per Überweisung,  Sofortüberweisung, PayPal), Zahlung per Kreditkarte (VISA- und  MASTER-Card) sowie Rechnungszahlung (Voraussetzung: positive  Bonitätsprüfung durch den Auftragnehmer oder beauftragten Dritten)  sofern keine andere Vereinbarung in Textform zwischen dem Auftraggeber  und Auftragnehmer getroffen wurde.
 
2)
Bei Zahlung mittels Kreditkarte wird der Rechnungsbetrag noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen.
 
(3)
Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so  hat der Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00  € (netto) zu erheben. Weist der Auftraggeber einen geringeren Schaden  nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Die Geltendmachung eines hierüber  hinausgehenden Schadens wird durch diese Klausel nicht berührt.
 
(4)
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht  eine Vereinbarung in Textform über andere Zahlungsbedingungen.
 
(5)
Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine  Berechtigung zum Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung  können nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem  angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
 
(6)
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das  Wechseln von anderen Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks  und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig  sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.
 
(7)
Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der  Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen  zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der  Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung.  Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den Auftragnehmer,  die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die  Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
(8)
Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine  Zahlung als erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als  erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und nicht mehr zurückgegeben  werden kann.
 
(9)
Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung  oder die Stellung einer Sicherheit bspw. durch Kreditkarte oder  Bürgschaft verlangt werden.
 
(10)
Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der  Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers  bekannt und ist dadurch die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet,  so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, die  Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf  diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber  mit diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz  genannte Recht des Auftragnehmers.
 
(11)
Nur wenn eine Gegenanforderung unbestritten oder rechtskräftig  festgestellt wurde, ist der Auftraggeber zur Aufrechnung berechtigt.
 
(12)
Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.
 
 
§ 12 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
(1)
Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem  Vorbehalt möglicher Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang  der Rechnungen beim Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine neue,  berichtigte Rechnung erstellen.
 
(2)
Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber  gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, es sei denn der  Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich  und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem  Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte  Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers.
 
(3)
Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder  die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen  Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.
 


§ 13 Patente, Urheberrechte und Marken
Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber, dass er berechtigt  ist, die eingereichten Unterlagen zu vervielfältigen und zu  reproduzieren. Werden durch die Ausführung des vom Auftraggeber  erteilten Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken-  oder Patentrechte) verletzt und hat der Auftraggeber dies zu vertreten,  so haftet hierfür gegenüber dem Auftragnehmer ausschließlich der  Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer von den Ansprüchen der Dritten  frei.


§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1)
Der Auftragnehmer behält sich für alle vom Auftragnehmer erbrachten  Leistungen – im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und  Bildmarken, Layouts etc. – die gewerblichen Schutzrechte und  Urheberrechte vor.
 
(2)
Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt nur die jeweilige bestellte  Ware, erwirbt jedoch keine weiteren Rechte an den gewerblichen  Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Leistungsschutzrechten des  Auftragnehmers. Insbesondere steht dem Auftraggeber kein Recht zu, die  Leistungsergebnisse des Auftragnehmers zu vervielfältigen oder sonstwie  zu reproduzieren. Das einfache, nicht übertragbare und nicht  unterlizenzierbare Recht zur Vervielfältigung kann dem Auftraggeber aber  gegen Zahlung eines Entgelts im Rahmen einer gesondert in Textform zu  schließenden Vereinbarung eingeräumt werden. Erst mit der Bezahlung des  dort vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das  einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare  Vervielfältigungsrecht ein. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen  gesonderten Vereinbarung besteht nicht.
 
(3)
Zwischenerzeugnisse (z.B. Druckplatten, Daten, Lithos etc.), die der  Auftragnehmer zum Herstellen des vom Auftraggeber geforderten  Endprodukts erstellt hat, muss der Auftragnehmer nicht an den  Auftraggeber herausgeben. Die Parteien können gesondert in Textform  hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
 
 
§ 15 Handelsbrauch
Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen  Verkehr die Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter  anderem die nicht bestehende Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen  wie Daten, Druckplatten oder Lithos, die zur Herstellung des  geschuldeten Endprodukts erstellt werden.
 

§ 16 Geheimhaltung
Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen  unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Informationen und  Materialen gelten nicht als vertraulich und müssen vom Auftragnehmer  auch nicht vertraulich behandelt werden, es sei denn, die Parteien  vereinbaren in Textform im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes.
 

§ 17 Daten und Auftragsunterlagen
(1)
Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten des Auftraggebers (z.B.  Anrede, Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung) in einer  EDV-Anlage speichern und automatisch verarbeiten. Die personenbezogenen  Daten werden zur Vertragsabwicklung verwendet, soweit dies für die  Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des jeweiligen  Vertragsverhältnisses erforderlich ist, z.B. werden zur Abwicklung der  Bestellung Name und Anschrift des Auftraggebers an den vom Auftragnehmer  beauftragten Paketdienst weitergegeben.
 
(2)
Eine Archivierung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten  Auftragsunterlagen (wie Vorlagen, Muster, Daten oder Datenträger) ist  über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber  hinaus nur bei Abschluss einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung  in Textform und nur gegen gesonderte Vergütung möglich.
 
(3)
Im Fall eines Folgeauftrags wird die Suche nach Daten im Archiv  (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre Dekomprimierung und Vorbereitung  für eine weitere Bearbeitung pauschal mit 25,00 € zzgl. MwSt. für jeden  archivierten Druckauftrag berechnet.
 
(4)
Sonstige Auftragsunterlagen (z.B. Ansichtsexemplare, Proofs) sowie Daten  auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können nicht zurück gesendet werden.
 
 
§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
(1)
Sind Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder  öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit  dieser Vereinbarung Darmstadt. Wir sind berechtigt, Sie wahlweise an  Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des  UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf  (CISG).
 
(3)
Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen  Geschäftsbedingungen Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich  wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die  die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des  Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen  vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.
 
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder  undurchführbar sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit und  Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
 
 
Darmstadt, 01.01.2016
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